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§ 5 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbSeilbahnG – Betriebsleiterbestellung

(1) Als für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche Person (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) sind ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Betriebsleiter müssen nicht Mitarbeiter des Betreibers der Seilbahn sein; ihnen dürfen weitere Aufgaben übertragen sein. Sie müssen von anderen Aufgaben befreit werden, soweit es ihre Aufgabenerfüllung als Betriebsleiter erfordert. Als Betriebsleiter oder Stellvertreter kann der Betreiber auch sich selbst oder eine vertretungsberechtigte Person benennen.

(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Betreibers der Seilbahn ist der Betriebsleiter für den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb verantwortlich. Der Betriebsleiter hat insbesondere

  1. 1.

    die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen und zu veranlassen,

  2. 2.

    die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die

    1. a)

      das sichere Betreiben der Seilbahn,

    2. b)

      den sicheren Bau und den Zustand der Seilbahn und

    3. c)

      die sichere Durchführung der Fahrten betreffen,

  3. 3.

    für die Zusammenarbeit in dem Seilbahnbetrieb Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Seilbahn erforderlich ist,

  4. 4.

    die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.

(3) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind.

(4) Der Betriebsleiter berät die Seilbahnbetreiber und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Seilbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie Unfälle und besondere Vorkommnisse zu untersuchen, die festgestellten Mängel mitzuteilen und Maßnahmen für die Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf die Beseitigung hinzuwirken.

(5) Seilbahnbetreiber haben insbesondere durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält, bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Information und Unterstützung erhält. Es ist vorzusehen, dass der Betriebsleiter hinsichtlich der Betriebssicherheit der Seilbahn dem Betriebspersonal Weisungen erteilen kann. Ihm steht das Recht zu, dem Betreiber der Seilbahn oder den für die Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen direkt Bericht zu erstatten. Werden von ihm vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt, sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.