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§ 22 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbSeilbahnG – Schlussbestimmung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG.