§ 21 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg
Teil 5 – Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung
§ 21 HmbSeilbahnG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan oder abweichend von dem genehmigten Plan eine Seilbahn errichtet,
- 2.ohne oder abweichend von einer Genehmigung nach § 4 eine Seilbahn zur Personenbeförderung errichtet oder betreibt,
- 3.entgegen § 5 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,
- 4.
- 5.der Behörde nicht die in § 7 bestimmten Mitteilungen macht, insbesondere nicht unverzüglich der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung von einem gefährlichen Ereignis macht oder der Aufsichtsbehörde Tatsachen nicht mitteilt, die den Versicherungsschutz in Frage stellen,
- 6.entgegen § 12 Absatz 1 erheblich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
- 7.
- 8.unberechtigt Sicherheitsbauteile mit dem CE-Konformitätskennzeichen versieht oder unberechtigt gekennzeichnete Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt,
- 9.einer nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.