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§ 21 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbSeilbahnG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan oder abweichend von dem genehmigten Plan eine Seilbahn errichtet,
  2. 2.
    ohne oder abweichend von einer Genehmigung nach § 4 eine Seilbahn zur Personenbeförderung errichtet oder betreibt,
  3. 3.
    entgegen § 5 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,
  4. 4.
    ohne die Freigabe nach § 6 oder vor Ablauf der in § 6 bestimmten Frist nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Freigabe den Betrieb der Seilbahn aufnimmt, ohne dass dies die Aufsichtsbehörde erlaubt,
  5. 5.
    der Behörde nicht die in § 7 bestimmten Mitteilungen macht, insbesondere nicht unverzüglich der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung von einem gefährlichen Ereignis macht oder der Aufsichtsbehörde Tatsachen nicht mitteilt, die den Versicherungsschutz in Frage stellen,
  6. 6.
    entgegen § 12 Absatz 1 erheblich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  7. 7.
    Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 in Verkehr bringt oder einbaut,
  8. 8.
    unberechtigt Sicherheitsbauteile mit dem CE-Konformitätskennzeichen versieht oder unberechtigt gekennzeichnete Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt,
  9. 9.
    einer nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.