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§ 18 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbSeilbahnG – Benannte Stellen

(1) Die Aufsichtsbehörde benennt Stellen, die die Konformitätsprüfung durchführen, Prüfbescheinigungen ausstellen sowie die CE-Konformitätskennzeichen anbringen. Die Stellen müssen den Anforderungen nach Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.

(2) Der Antrag auf Benennung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Die Benennung erfolgt, wenn der Antragsteller durch die zuständige Behörde akkreditiert worden ist, er einer Überwachung durch die zuständige Behörde zugestimmt hat und im Sinne von Absatz 3 ausreichend versichert ist.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch die Tätigkeit als Konformitätsbewertungsstelle entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt. Die Vorschriften der §§ 158b bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden entsprechende Anwendung. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Millionen Euro betragen. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.

(4) Die Aufsichtsbehörde meldet die benannte Stelle dem zuständigen Bundesministerium und den Bundesländern.

(5) Die benannten Stellen haben zur Durchführung der Konformitätsprüfung sowie zur Qualitätskontrolle entsprechend den Verfahren nach den Anhängen V und VII der Richtlinie 2000/9/EG die Befugnis, Stätten zu betreten, in denen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme entwickelt, hergestellt und gelagert werden, und die Befugnis, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen betreffend die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu verlangen.