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§ 16 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbSeilbahnG – Konformitätsüberwachung

(1) Stellt sich heraus, dass

  1. 1.
    ein mit dem CE-Konformitätskennzeichen versehenes Sicherheitsbauteil, das bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder
  2. 2.
    ein Teilsystem, für das eine EG-Konformitätserklärung vorliegt und das bestimmungsgemäß verwendet wird,

die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

(2) Ist ein Sicherheitsbauteil unberechtigterweise mit einem CE-Konformitätskennzeichen versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der das CE-Konformitätskennzeichen angebracht und die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Sicherheitsbauteil weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen. Unbeschadet des Satzes 1 ist der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils mit den Vorschriften über die CE-Konformitätskennzeichnung herzustellen und zu verhindern, dass weitere nicht-konforme Sicherheitsbauteile im Verkehr bleiben. Sind andere Maßnahmen nicht geeignet, muss das Sicherheitsbauteil zurückgerufen werden.

(3) Ist ein Teilsystem unberechtigterweise mit einer EG-Konformitätserklärung versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Teilsystem weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird, und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen.

(4) Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Pflichten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 durchzusetzen.

(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das zuständige Bundesministerium und die anderen Bundesländer über die getroffenen Maßnahmen sowie über die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Konformität nicht vorliegen.