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§ 95 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

5. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 HmbRiG – Amtszeit des bisherigen gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

Die Amtszeit des gemeinsamen Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts endet mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Personalratswahlen zu den Personalräten der Dienststellen nach § 6 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, spätestens am 31. Mai 1992.