§ 91 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 5. – Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren
§ 91 HmbRiG – Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung
In Verfahren nach § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.