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§ 9 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbRiG – Mitgliedschaft in Volksvertretungen anderer Bundesländer

(1) Ein Richter darf die Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nur annehmen, wenn er ohne Bezüge beurlaubt worden ist. Einem Antrag auf eine solche Beurlaubung ist stattzugeben.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, soweit sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt. Die Entlassung eines Richters wegen einer solchen Tätigkeit ist unzulässig.