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§ 79 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbRiG – Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte sind nichtständige Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte. Sie werden vom Senat auf drei Jahre zu ehrenamtlichen Richtern bestellt.

(2) Die Vorschriften des § 75 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 76 und 77 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.