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§ 76 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HmbRiG – Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.