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§ 74 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 1. – Errichtung, Zuständigkeit und Rechtszug

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 HmbRiG – Revision

Gegen Urteile des Richterdienstsenats steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes im Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes und in den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.