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§ 64 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HmbRiG – Wahl, anwendbare Vorschriften

(1) Die Richter des Gerichts wählen die nach § 61 Absatz 4 auf das Gericht entfallenden Mitglieder des Präsidialrats in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

(2) Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Als Stellvertreter sind die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat Stimmen in Höhe des Doppelten der Zahl der auf das Gericht entfallenden gewählten Mitglieder des Präsidialrats. Im Übrigen gelten für die Wahl des Präsidialrats und ihre Anfechtung § 33 Absätze 2 bis 4, § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 4 sowie die §§ 36 und 37 entsprechend.

(5) Für die Amtszeit des Präsidialrats, seine Auflösung, den gerichtlichen Ausschluss gewählter Mitglieder, das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft und den Ausschluss eines Mitglieds von der Mitwirkung im Einzelfall gelten § 22 Absatz 1, § 23 und die §§ 38 bis 40 entsprechend.