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§ 35 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HmbRiG – Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter, die in dem Gericht vertreten sind, können Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen Richterinnen und Richter in angemessenem Verhältnis berücksichtigen.

(3) Wahlvorschläge müssen von mindestens drei, bei dem Landgericht Hamburg und dem Amtsgericht Hamburg von mindestens fünf wahlberechtigten Richtern unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist. Den Wahlvorschlägen ist die Zustimmung der Bewerber zu ihrer Benennung in Textform beizufügen. Jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(4) Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verwaltungswege.