§ 30 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte
§ 30 HmbRiG – Zusammenarbeit
Richterrat und Gericht arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertrauensvoll zusammen. Dies gilt auch für die nach § 32 Absatz 2 zuständige Verwaltungseinheit. Der Richterrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in dem jeweiligen Gericht vertretenen Berufsverbänden als den berufenen Interessenvertretungen der Richterschaft wahrzunehmen.