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§ 26 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbRiG – Teilnahme an den Sitzungen, Beschlussfassung

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nach § 17 Absatz 3 und § 18 nicht mitwirkenden Personen und die Stellvertreter können an den Sitzungen teilnehmen. Andere Personen, insbesondere die Gerichtspräsidenten, können hinzugezogen werden. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder gibt der Richterwahlausschuss dem Vorsitzenden des zuständigen Präsidialrats im Einzelfall Gelegenheit zur Teilnahme. Nach den Sätzen 2 bis 4 anwesende Personen haben das Recht, sich zu äußern.

(2) Der Richterwahlausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden.

(5) Der Richterwahlausschuss darf erst beschließen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des § 69 Absatz 1 Satz 1 verstrichen ist.