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§ 24 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbRDG – Rechtsverordnungen (1)

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen.

(2) Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. 1.

    zusätzliche Anforderungen an die personelle Besetzung einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen und an die Ausstattung und Wartung der einzusetzenden Fahrzeuge,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und deren staatliche Anerkennung, über das Prüfungsverfahren, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten und der Ausbilder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).