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§ 99 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT XI – Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 HmbPersVG – Verschlusssachen (1)

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(3) § 35 Absätze 3 und 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 41 und § 81 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Ausschuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).