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§ 2 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HmbLVO – Grundsätze

(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.

(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln; ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit. § 9 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 finden entsprechende Anwendung, Letzterer mit der Maßgabe, dass auch die oder der Dienstvorgesetzte die dort vorausgesetzte Feststellung treffen kann.