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§ 18 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 HmbLVO – Übergangsbestimmungen für Aufstieg und Vorbereitungsdienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren oder höheren Dienstes zugelassen worden sind, setzen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

(2) Haben Beamtinnen oder Beamte aufgrund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Laufbahnvorschriften die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder höheren Dienstes erworben oder ein nach Absatz 1 in diesen Laufbahnen fortzusetzendes Aufstiegsverfahren erfolgreich abgeschlossen, so gelten die Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.

(3) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen worden sind, setzen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fort und erwerben mit dem erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens die Befähigung für die Laufbahn, in welche die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 17 übergeleitet worden ist.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, setzen den Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen fort, sofern in den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft tretenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.