Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 HmbLVO – Bildungsvoraussetzungen

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens der Hauptschulabschluss oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens

  1. 1.

    ein Realschulabschluss oder

  2. 2.

    ein Hauptschulabschluss und eine für die betreffende Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Verwaltungspraktikum) von zwei Jahren oder

  3. 3.

    ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

nachzuweisen.

(3) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung die Hochschulzugangsberechtigung oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachzuweisen.