Gesetze

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§ 7 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundlagen der Besteuerung

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbKiStG – Besteuerungsunterlagen

Die staatlichen Behörden übermitteln den steuerberechtigten Körperschaften die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.