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§ 6 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundlagen der Besteuerung

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbKiStG – Abhängigkeit von der Maßstabsteuer

(1) Wird die Festsetzung der Maßstabsteuer durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert, so ist von Amts wegen der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, erlassen, erstattet, niedergeschlagen oder wird von der Steuerfestsetzung abgesehen, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer getroffen. Das Gleiche gilt, wenn die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder wenn die Vollstreckung im Billigkeitswege einstweilen eingestellt oder beschränkt wird.