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§ 2 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundlagen der Besteuerung

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbKiStG – Steuerpflicht

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. a)
    bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. b)
    bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. c)
    bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.