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§ 14 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbKiStG – Änderung von Vorschriften

(1) Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.

    (2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    1. 1.

      über Steuerangelegenheiten, soweit die Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, einschließlich der Kosten (Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen) eines Vorverfahrens,

    2. 2.

      über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.

    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 finden die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 mit der Änderung vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 291, 1969 Seite 61) und die Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 27. September 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 413, 421), zuletzt geändert am 8. Dezember 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung."

  2. 2.

    Hinter § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 5a
    Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

    In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten. Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten."

(2) Das Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

    "Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. Der Standesbeamte darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen."

  2. 2.

    § 4 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der auf die Unterzeichnung der Niederschrift oder den Eingang einer schriftlichen Erklärung folgt."

  3. 3.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen."

(3) Erklärungen über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, werden spätestens mit Ablauf des Monats wirksam, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.