Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundlagen der Besteuerung

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbKiStG – Steuerberechtigte

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbstständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken.