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§ 62 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 62 HmbKGH – Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, kann sie nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Ärztegesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2008 beenden. § 41 gilt entsprechend. Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 43 dieses Gesetzes zu Ende. Die Ärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.

(3) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(4) Eine in anderen Ländern erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne von § 29 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen.

(5) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG,85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apotheker und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) umgesetzt. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) umgesetzt.

(7) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13 Absatz 8, 13a Absätze 2 bis 4, 13b Absätze 2 bis 6 und 17 HmbBQFG keine Anwendung.