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§ 50 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Theoretische Veterinärmedizin,

  2. 2.

    Tierhaltung und Tiervermehrung,

  3. 3.

    Lebensmittel tierischer Herkunft,

  4. 4.

    Klinische Veterinärmedizin,

  5. 5.

    Methodisch-technische Veterinärmedizin,

  6. 6.

    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn diese im Hinblick auf die veterinärmedizinische Entwicklung und eine angemessene tierärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.