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§ 5 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbKGH – Dienstleistungserbringung

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat), in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf gelegentlich und vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören den Kammern nicht an, soweit sie in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig beruflich niedergelassen sind.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 unterliegen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Berufsausübung den gleichen berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Kammermitglieder. Die Vorschriften der §§ 27 und 59, die nach § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten für sie entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne des Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erbringen ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter den in §§ 2 und 29 ff. aufgeführten Bezeichnungen. Im Übrigen erbringen Dienstleisterinnen und Dienstleister ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht.

(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), § 17 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4 Absatz 7.

(5) Bei Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister sorgt die zuständige Behörde für den Austausch aller Informationen, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren durch die Kammern erforderlich sind. Sie leitet die Informationen an die Kammern weiter, die die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.