Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 HmbKGH – Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    der weiterzubildenden Apothekerin bzw. dem weiterzubildenden Apotheker ausreichend Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(4) Als Weiterbildungsstätten zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für eine Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.