§ 47 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 47 HmbKGH – Bezeichnungen
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen
- 1.
Arzneimittelwirkung, -abgabe und -versorgung,
- 2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
- 3.
Theoretische Pharmazie,
- 4.
Ökologie und Toxikologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftlich-pharmazeutische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln oder die methodisch-technische Spezialisierung des Pharmaziewesens erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.