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§ 47 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 4 – Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Arzneimittelwirkung, -abgabe und -versorgung,

  2. 2.

    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,

  3. 3.

    Theoretische Pharmazie,

  4. 4.

    Ökologie und Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftlich-pharmazeutische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln oder die methodisch-technische Spezialisierung des Pharmaziewesens erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.