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§ 43 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 HmbKGH – Praktische Ärztin, Praktischer Arzt

Wer auf Grund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt ist, darf sie weiter führen. Diese Personen erhalten auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen ist, ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2; § 41 Satz 3 gilt entsprechend. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.