§ 43 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte
§ 43 HmbKGH – Praktische Ärztin, Praktischer Arzt
Wer auf Grund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt ist, darf sie weiter führen. Diese Personen erhalten auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen ist, ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2; § 41 Satz 3 gilt entsprechend. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.