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§ 41 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 HmbKGH – Bezeichnung

Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 40 abgeschlossen hat, erhält von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert, ist an Stelle der in Satz 2 genannten Gebietsbezeichnung diese zu führen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärztekammer besteht.