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§ 35 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 HmbKGH – Weiterbildungsordnung

(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 30,

  2. 2.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 30 beziehen,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Absatz 4,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung (§ 34 Absatz 2), für den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§ 34 Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 34 Absatz 6),

  5. 5.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 34 Absatz 3 zu stellen sind,

  6. 6.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 32,

  7. 7.

    unbeschadet des § 36 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

(2) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange verarbeitet und die Ergebnisse den an der Erhebung teilnehmenden Kammermitgliedern und andern Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich macht. Die zur Weiterbildung ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder können zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet werden.