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§ 32 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbKGH – Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung von Bezeichnungen gemäß §§ 29 und 31 entscheidet auf Antrag die Kammer auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise über die einzelnen Weiterbildungsabschnitte und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung verzichtet wird; über sie wird in diesem Fall auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, belegt hat. Ändern sich im Laufe des Anerkennungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, ist die bislang zuständige Kammer befugt, das Verfahren fortzusetzen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss abgenommen; bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kammern durchgeführt werden. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an; sie werden von der Kammer beziehungsweise anteilig von den beteiligten Kammern bestimmt. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die Verlängerung der Weiterbildungszeit beschließen und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(5) Wer in einem von § 33 in Verbindung mit Absatz 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung durchlaufen hat, erhält auf Antrag die Zulassung zur Prüfung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer. Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(6) Das Nähere über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in ihrer Weiterbildungsordnung.