§ 23 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern
§ 23 HmbKGH – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere
- 1.
die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und
- 2.
die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.
Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.