§ 21 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern
§ 21 HmbKGH – Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder
Einmal im Jahr soll jeweils eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der Kammermitglieder ist eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen Die jeweilige Versammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Anträge an die Delegiertenversammlung richten.