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§ 14 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbKGH – Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    fünfundfünfzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden,

  2. 2.

    einem vom Fachbereich Medizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,

  3. 3.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Ärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(2) Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zehn Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  2. 2.

    den in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen (Obfrauen und Obmänner) oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern,

  3. 3.

    einem vom Fachbereich Zahnmedizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,

  4. 4.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(3) Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    sechsundzwanzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden; davon müssen mindestens drei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbierte Kammermitglieder sein,

  2. 2.

    einer von den nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes weiterhin als staatlich anerkannt geltenden hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder deren Stellvertretung,

  3. 3.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeutin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeuten des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters,

  4. 4.

    einer oder einem von den Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen in Hamburg, die einen Masterstudiengang im Sinne des § 9 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes durchführen, einvernehmlich zu bestimmenden Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

(4) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zwölf Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  2. 2.

    mindestens zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen, die in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  3. 3.

    einer oder einem vom Fachbereich Pharmazie der Universität Hamburg zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter oder deren bzw. dessen Stellvertretung, die der Kammer angehören soll.

(5) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer besteht aus ihren Kammermitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Gruppen (Fraktionen) bilden, soweit die Hauptsatzung dies vorsieht. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.