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§ 1 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbKGH – Kammern für Heilberufe

In der Freien und Hansestadt Hamburg sind

  1. 1.

    die Ärztekammer Hamburg,

  2. 2.

    die Zahnärztekammer Hamburg,

  3. 3.

    die Apothekerkammer Hamburg,

  4. 4.

    die Psychotherapeutenkammer Hamburg,

  5. 5.

    die Tierärztekammer Hamburg

als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer (Kammern) führen ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.