§ 17 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 17 HmbJagdG – Sperrung von Teilflächen
Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.