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§ 15 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbJagdG – Jagdhaftpflichtversicherung

(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden gewährt.

(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.