§ 27 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 HmbDSG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.
unbefugt verarbeitet, oder
- 2.
durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.