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§ 14 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbDSG – Begnadigungsverfahren

In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Entsprechend anzuwenden sind nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679.