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§ 1 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbDSG – Zweck

Dieses Gesetz trifft die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) ergänzenden Regelungen. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz für im Einzelnen bezeichnete Situationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen.