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§ 97 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 HmbBG – Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 94 Absatz 2 Nummer 2.