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§ 38 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.