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§ 128 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 9. – Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 HmbBG – Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs

(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Probezeit und über die Erprobungszeit sind auf die Mitglieder des Rechnungshofs nicht anzuwenden.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.