Gesetze

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§ 124 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 HmbBG – Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren

§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.