§ 119 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen
§ 119 HmbBG – Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.