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§ 89 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HmbBG

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
  2. 2.
    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er mindestens

  1. a)
    ein Kind unter achtzehn Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und um mehr als die Hälfte ermäßigte Arbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Dauer von Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 95a Absatz 1 Nummer 1. Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 oder 2 bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit unberücksichtigt.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).