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§ 85 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HmbBG

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

  3. 3.

    Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richter,

  2. 2.

    in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,

  3. 3.

    in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert am 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482), in der jeweils geltenden Fassung oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    der Ehegatte oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,

  2. 2.

    die Kinder des Beihilfeberechtigten, die bei ihm im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden.

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären. In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. 1.

    aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus.

Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht

  1. 1.

    der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger sowie

  2. 2.

    der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger

vor. Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für den Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. 1.

    keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,

  2. 2.

    die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 berücksichtigungsfähig war.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.

(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung (Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2477, 2592). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei Anwendung des Satzes 3 gelten

  1. 1.

    Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,

  2. 2.

    andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v.H.

als zustehende Leistung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen

  1. 1.

    der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis,

  2. 2.

    nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,

  3. 3.

    für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,

  4. 4.

    für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.

(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Eine Beihilfe

  1. 1.

    aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,

  2. 2.

    zu den Aufwendungen

    1. a)

      für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,

    2. b)

      für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,

    3. c)

      aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall

zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.

(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die Leistungen nach dem Dritten bis Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.

(8) Im Falle des Todes eines Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod des Beihilfeberechtigten. Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 50 v.H.,
2.Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 v.H.,
3.berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner 70 v.H.,
4.berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 v.H.

Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 v.H. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt. Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. 1.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,

  2. 2.

    einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

  3. 3.

    aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,

  4. 4.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,

  2. 2.

    ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.

Für beihilfefähige Aufwendungen der in Absatz 2 Sätze 1 und 3 genannten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 v.H. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 11 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.

(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach den Sätzen 4 bis 6 gekürzt. Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschalen betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

 1.in den Besoldungsgruppen A7 und A8 25 Euro,
 2.in Besoldungsgruppe A9 50 Euro,
 3.in den Besoldungsgruppen A10 und A11 75 Euro,
 4.in Besoldungsgruppe A12 100  Euro,
 5.in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1, H1 und H2 150  Euro,
 6.in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2 200  Euro,
 7.in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4, H5 und R3 250  Euro,
 8.in den Besoldungsgruppen B4 bis B6, R4 bis R6 300  Euro,
 9.in Besoldungsgruppe B7 400  Euro,
10.in den höheren Besoldungsgruppen 500  Euro.

Die Beträge nach Satz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die Kostendämpfungspauschalen betragen

1.für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 80 v.H.
2.für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 48 v.H.

der Beträge nach Satz 4. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Satz 4 ist bei Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind. Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Die Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 1 bis 8 vermindert sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 10 nicht mitgezählt. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Satz 2 zugerechnet werden. Ersatzweise ist auf den ersten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen. Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(11) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:

    1. a)

      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

    2. b)

      Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen,

    3. c)

      Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für den Ehegatten oder Lebenspartner entstanden sind, sofern sein Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung) im Jahr vor der Antragstellung 18.000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),

    4. d)

      Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,

    5. e)

      Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 4 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,

    6. f)

      Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    7. g)

      Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach Absatz 3 Satz 5 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,

    8. h)

      Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 93 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,

    9. i)

      Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann und das Verfahren,

  3. 3.

    dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,

  4. 4.

    welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,

  5. 5.

    dass und inwieweit Aufwendungen für Arzneimittel, die nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,

  6. 6.

    dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig sind, und

  7. 7.

    dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).